AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAL Computer Aided Logistics GmbH („CAL“)

§ 1 Vertragsabschluss

Ausgenommen Barkäufe kommen Verträge mit uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Der Vertragsabschluß richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen, die durch die Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebot und Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend auf Preis, Liefermöglichkeiten und Lieferfristen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorhanden.

Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten und ist eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Ausstellung der Bestätigung.

Lieferort ist grundsätzlich der Sitz der CAL. Lieferung an andere Orte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, falls nicht anders vereinbart.

Unvorhergesehene Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, Krieg, Transportverzögerungen oder Fabrikationsunterbrechungen, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Etwaige Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz der CAL. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transport und Transportversicherung sowie gesetzliche Mehrwertsteuer, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Berechnung erfolgt entsprechend unserer jeweiligen Preisliste bzw. Angebot.

Die Preise sind vollständig bei Übergabe der Ware fällig. Bei regelmäßigen Dienstleistungen sind die Preise jeweils zum Monatsanfang fällig. Bei Beratungen je nach Vereinbarung, spätestens jedoch nach Abschluß der Beratung.

Werden Zahlungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit geleistet, so werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Das Geltendmachen eines weiteren Verzugsschadens bleibt unbenommen. Der Besteller hat gegenüber unseren Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, soweit diese von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Etwaige Ansprüche aus den Verträgen können vom Besteller nur mit Zustimmung der CAL an Dritte abgetreten werden.

§ 4 Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, den bestellten Gegenstand oder die vereinbarte Dienstleistung abzunehmen. Bei Abnahme hat er sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald die CAL die Lieferung des Gegenstandes oder der Dienstleistung angeboten hat. Wird die Abnahme nicht innerhalb von 8 Tagen nach Angebot durchgeführt, so steht der CAL gleichwohl der vereinbarte Preis zu.

§ 5 Gewährleistung

Für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen übernimmt die CAL Gewährleistung wie folgt:

Für Hardware und Software:

Wir gewährleisten, daß unsere Lieferungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Der Gewährleistungsanspruch verjährt mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe der Ware an den Besteller, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung in unseren Geschäftsräumen oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch und insbesondere, wenn die Nachbesserung in vom Besteller bestimmten Räumen durchgeführt wird.

Für Software:

Unsere Gewährleistungsverpflichtung bezieht sich auf Fehler am Programm oder Programmträger. Sie beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Wandelung.

Für verlorengegangene Daten, Programme oder Programmteile, die auf Fehler am Programm oder Programmträger beruhen, übernehmen wir keine Haftung. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden. Wir übernehmen auch keinerlei Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung dafür, daß erworbene Programme oder sonstige Software für den Einsatz des Bestellers geeignet sind.

Für Beratung und Dienstleistungen:

Beratung und Dienstleistungen erfolgen nach dem bei der CAL verfügbaren Kenntnisstand und entsprechend den vom Besteller vorgegebenen Zielen. Sie erfolgen sorgfältig. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und den Erfolg der Beratung oder Dienstleistung, einschließlich Übersetzungen, kann nicht gegeben werden. Insbesondere eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Allgemein:

Bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferung besteht die gleiche Gewährleistung, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

Schlägt die Mängelbeseitigung oder Nachbesserung fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder ein Rückgängigmachen des Vertrags verlangen.

Etwaige Mängel sind bei Barkäufen oder beim Erwerb von Nutzungsrecht gegen Barzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Überlassen des Kaufgegenstandes bzw. des Nutzungsgegenstandes oder Ende der Beratung bzw. Dienstleistung zu rügen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind in der Höhe auf den jeweiligen Kaufpreis bzw. auf das jeweilige Entgelt beschränkt. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Jeder Besteller ist ausschließlich alleine dafür verantwortlich, daß die bei uns erworbene Ware oder Software auf dem zur Nutzung mit dieser Ware vorgesehenen Computersystem lauffähig ist oder die erworbene Ware für die ins Auge gefaßten Programme nutzbar ist. Hierfür übernehmen wir keine Gewährleistung, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist.

§ 6 Programmerwerb

Die CAL liefert Programme auf Programmträgern, einschließlich deren Dokumentation, ohne Quellcode. Der Besteller erwirbt ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er erwirbt kein Eigentums- oder Urheberrecht oder Copyright. Das überlassene Programm ist deshalb ein Lizenzprogramm, an dem die CAL dem Besteller eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des Programmes ausschließlich auf einer im Besitze des Bestellers befindlichen Datenverarbeitungsanlage für unbestimmte Zeit einräumt. Dies gilt auch für kundenspezifische Software, die für den Besteller entwickelt wurde.

Die Anzahl der vom Besteller genutzten Installationen beschränkt sich auf die lizenzierte Anzahl. Eine Weitergabe von Programmkopien, auch innerhalb der Firma (außer zur Datensicherung), ist nicht erlaubt und bedarf der vorherigen Zustimmung der CAL. Eine Übertragung der Lizenz auf einen anderen Standort oder eine andere legale Einheit des Bestellers bedarf ebenfalls der Zustimmung der CAL.

Der Besteller verpflichtet sich von der CAL erworbene Programme und Dokumente vertraulich zu behandeln und anderen, insbesondere Konkurrenten, ohne Zustimmung der CAL keine Nutzung oder Einsicht zu gewähren.

§ 7 Schutzrecht für Dritte

Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.

Sind die gelieferten Programme oder Waren nach Entwürfen des Bestellers gebaut oder erstellt worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben werden. Unabhängig davon, daß wir keine Haftung für die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter übernehmen, werden wir uns in einem solchen Fall bemühen, eine für den Besteller günstige Regelung zur Weiternutzung der betroffenen Waren zu finden.

Hat der Besteller trotz des vorstehenden Haftungsausschlusses Ansprüche gegen uns, so beschränken sich diese Ansprüche nach unserer Wahl darauf, daß der Besteller von uns verlangen kann, daß die Ware so geändert wird, daß keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder daß wir dem Besteller ein Nutzungsrecht verschaffen, oder daß wir die betreffende Ware durch eine solche ersetzen, die keine Schutzrechte Dritter verletzt und die den Anforderungen des Bestellers entspricht, oder daß wir die betroffenen Waren zurücknehmen und dem Besteller den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten.

In jedem Fall haften wir auch insoweit nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle Waren, Programme, Datenträger usw. bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Bei Verarbeitung werden wir Eigentümer auch der neu hergestellten Sachen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen.

Eine Veräußerung der gelieferten Waren durch den Besteller bedarf der Zustimmung der CAL. Über etwaige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen, hat der Besteller die CAL unverzüglich zu unterrichten. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 9 Haftung

Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchen Bestimmungen sie beruhen. Außer bei Beratung erfaßt diese Haftungsbeschränkung nicht die durch das Fehlen von uns zugesicherter Eigenschaften verursachten direkten Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschriebenen beschränkten Weise.

Soweit der Schaden nicht anderweitig begrenzt ist, haften wir nur bis zur Höhe des Betrages, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten und schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine dieser Bestimmungen unwirksam, so wird sie durch diejenige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben wirksam.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

§ 12 Bestätigung des Bestellers

Der Erwerber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die an ihn verkaufte Ware zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist und eine Ausfuhr dieser Ware nur mit ausdrücklicher Genehmigung sowohl der deutschen als auch (bei ausländischen Geräten) der jeweiligen ausländischen Behörde gestattet ist.

Der Erwerber versichert, daß er die gekaufte Ware ausschließlich und nur als Anwender und nicht als professioneller Wiederverkäufer erworben hat. Davon ausgenommen sind Übersetzungen, z.B. von Handbüchern.

München, 1. Januar 2005

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